eines der letzten Bilder von Cornelia - Warum habt Ihr mir nicht geholfen?


Warum dieses Sterben am 27.09.1996 ?

Die Interessen anderer stehen über den Grundrechten von Cornelia !
So soll auch noch das Recht unserer Cornelia auf der Strecke bleiben.


 Wir erlebten bisher das Verzögern, das Verharmlosen und Ignoranz. 
Am 28.08.2001 Klagt die Staatsanwaltschaft Erfurt endlich an.
Der medizinische Sachverhalt ist eindeutig festgestellt.
Fahrlässige Tötung ist nach §§222 StGB mit bis zu
5 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen.
Ob das für sehr inkriminierte Ärzte gilt, wagen wir zu bezweifeln.


 Es wird nur eine Hauptverhandlung am Amtsgericht - Strafrichter beantragt.
Das sehen Juristen als unangemessen an, wir auch !


Unter der Geschäftsnummer 102 Js 183/96 47 Ds, Amtsgericht Erfurt
mit Datum vom 19.06.2002 geht uns folgender Beschluss zu;
"Beschluss
In der Bußgeldsache gegen" ..B und E .. "wegen
fahrlässiger Tötung werden Eunice und Manfred Bärwolff
gem.§§ 395 II Ziff. 1, 396 StPO als Nebenkläger zugelassen. " 


Wir haben die erhebliche Sorge, dass die schwerwiegenden
Fehler und Unterlassungen seitens dieser Mediziner weniger
geahndet werden sollen, als wenn ein Falschparker
ohne Beziehungen sein "Knöllchen " nicht zu bezahlen gedenkt.
Der hätte sicher bessere Chancen als Cornelias Unglücksbringer
im Strafvollzug zur Besinnung zu kommen.
Dieser wird mit Sicherheit nicht über 6 Jahre vollkommen
verschont, von Amts wegen.

 
Unter ärztlicher Aufsicht war ausreichend Zeit
alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Wäre Cornelia in den tiefsten afrikanischen Busch
gefahren worden, ein beherzter Medizinmann
hätte sicherlich besser geholfen als dieser AiP.

Ohne Not wurden alle Warnhinweise
und zwingend erforderlichen Maßnahmen
über Stunden zum Schaden von Cornelia
bei Seite geschoben.


AiP -  Verantwortlichkeiten


Auszug aus der „Information über die Tätigkeit
als Arzt im Praktikum (AiP) "der Regierung
von Oberbayern (Stand Dezember 2000,
ergänzt 8.06.2001) sowie der Regierung von
Unterfranken. Seite 4


Angesichts der aktenkundigen Behandlung fragen wir,
wie und von wem dieser AiP ausgebildet worden ist?
Wie konnte er überhaupt die Prüfungen bestehen ?
Wurde die Ausbildung sachgerecht durchgeführt,
dann um so schlimmer für den AiP.
Der AiP wurde auf unser unschuldiges Kind mit
tötlichem Erfolg losgelassen.

Approbationsordnung für Ärzte
(Neufassung)

Desweiteren ist dem AiP eine Beurteilung auszustellen.
Diese Beurteilung ist dem Approbationsantrag beizufügen.
Wir werden das Landesverwaltungamt bitten zu prüfen ,
ob und wie seine an Cornelia gezeigten Fähigkeiten
in den Unterlagen für seine Approbation ihren
Niederschlag gefunden haben.


Weiterhin hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben,
entsprechend § 35 (1) der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO);

"...5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist,


6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als ein Monat
vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller wegen
eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Sucht zur

Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,


7. das Zeugnis über die ärztliche Prüfung und


8. die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung
der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs.1
und die Nachweise über die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs.1."



Cornelia ist am 27.09.1996 um ihr Leben gebracht worden.


Strafanzeige am 27.09.1996 von Cornelias Vater.
Dem AiP, Herr B. wird 1997 die Approbation erteilt !!
Ein sehr befremdlicher Vorgang.

Auch das Ruhen dieser Approbation wurde bis heute zu
keinem Zeitpunkt verfügt.
Es war wohl doch ein"Kavaliersdelikt"??? 

Es stinkt uns zum Himmel !

das Strafverfahren, Erklärung zu dessen Ablauf unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfahren