
Warum dieses Sterben am 27.09.1996
?
Die Interessen
anderer stehen über den Grundrechten von Cornelia !
So soll auch noch das Recht unserer Cornelia
auf der Strecke bleiben.
Wir erlebten bisher
das Verzögern, das Verharmlosen und Ignoranz.
Am
28.08.2001 Klagt die Staatsanwaltschaft Erfurt endlich an.
Der medizinische Sachverhalt ist eindeutig festgestellt.
Fahrlässige Tötung ist nach §§222
StGB mit bis zu
5 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen.
Ob das für sehr inkriminierte Ärzte gilt,
wagen wir zu bezweifeln.
Es wird nur eine
Hauptverhandlung am Amtsgericht - Strafrichter beantragt.
Das sehen Juristen als unangemessen an, wir auch !
Unter der Geschäftsnummer 102 Js 183/96 47
Ds, Amtsgericht Erfurt
mit Datum vom 19.06.2002
geht uns folgender Beschluss zu;
"Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen"
..B und E .. "wegen
fahrlässiger Tötung
werden Eunice und Manfred Bärwolff
gem.§§
395 II Ziff. 1, 396 StPO als Nebenkläger zugelassen. "
Wir haben die erhebliche
Sorge, dass die schwerwiegenden
Fehler und Unterlassungen
seitens dieser Mediziner weniger
geahndet werden
sollen, als wenn ein Falschparker
ohne Beziehungen
sein "Knöllchen " nicht zu bezahlen gedenkt.
Der hätte sicher bessere Chancen als Cornelias
Unglücksbringer
im Strafvollzug zur Besinnung
zu kommen.
Dieser wird mit Sicherheit nicht über
6 Jahre vollkommen
verschont, von Amts wegen.
Unter ärztlicher
Aufsicht war ausreichend Zeit
alle erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten.
Wäre Cornelia
in den tiefsten afrikanischen Busch
gefahren worden,
ein beherzter Medizinmann
hätte sicherlich
besser geholfen als dieser AiP.
Ohne
Not wurden alle Warnhinweise
und zwingend erforderlichen
Maßnahmen
über Stunden zum Schaden von
Cornelia
bei Seite geschoben.

Auszug aus der „Information über die Tätigkeit
als Arzt im Praktikum (AiP) "der Regierung
von Oberbayern (Stand Dezember 2000,
ergänzt 8.06.2001) sowie der Regierung von
Unterfranken. Seite 4
Angesichts
der aktenkundigen Behandlung fragen wir,
wie und
von wem dieser AiP ausgebildet worden ist?
Wie
konnte er überhaupt die Prüfungen bestehen ?
Wurde
die Ausbildung sachgerecht durchgeführt,
dann
um so schlimmer für den AiP.
Der AiP wurde
auf unser unschuldiges Kind mit
tötlichem
Erfolg losgelassen.
Approbationsordnung für
Ärzte 
(Neufassung)
Desweiteren
ist dem AiP eine Beurteilung auszustellen.
Diese
Beurteilung ist dem Approbationsantrag beizufügen.
Wir
werden das Landesverwaltungamt bitten zu prüfen ,
ob
und wie seine an Cornelia gezeigten Fähigkeiten
in
den Unterlagen für seine Approbation ihren
Niederschlag
gefunden haben.
Weiterhin hat
der Antragsteller eine Erklärung abzugeben,
entsprechend
§ 35 (1) der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO);
"...5. eine Erklärung darüber,
ob gegen den Antragsteller ein
gerichtliches Strafverfahren
oder ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren
anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als ein
Monat
vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der Antragsteller wegen
eines körperlichen
Gebrechens oder wegen einer Sucht zur
Ausübung des ärztlichen
Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
7. das Zeugnis über die ärztliche Prüfung
und
8. die Bescheinigung
über die ordnungsgemäße Ableistung
der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d Abs.1
und die Nachweise über die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs.1."
Cornelia ist am 27.09.1996
um ihr Leben gebracht worden.
Strafanzeige am 27.09.1996 von Cornelias Vater.
Dem AiP, Herr B. wird 1997 die Approbation erteilt
!!
Ein sehr befremdlicher Vorgang.
Auch das Ruhen dieser Approbation wurde bis heute
zu
keinem Zeitpunkt verfügt.
Es
war wohl doch ein"Kavaliersdelikt"???
Es stinkt uns zum Himmel !
das Strafverfahren, Erklärung zu dessen Ablauf unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfahren