Zivilrechtliche Ansprüche

Leider ist es im deutschen Recht so, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld sich fast proportional zur Überlebenszeit verhält, d.h.wenn man wenige Stunden, Tage oder Wochen überlebt.
Bei Patienten die im Koma versterben in der Regel kein Schmerzensgeld gezahlt wird und in anderen Fällen nur wenige tausend Mark.

Es ist abstrus, den Hinterbliebenen oder nächsten Angehörigen wird in solchen tragischen Fällen kein Schmerzensgeld gezahlt, obwohl gerade die Eltern lebenslang schwersten Leiden wegen des Verlustes ihres Kindes ausgesetzt sind. Die deutsche Rechtsprechung gewährt dann den Eltern ein eigenes Schmerzensgeld wenn sie sich in therapeutische Behandlung begeben.

Nicht jeder lässt sich sein Leiden aber Therapieren sondern versucht mehr schlecht als recht sein weiteres Leben zu meistern. Dieser verbreitete Mißstand ist unerträglich und bedarf dringend in der Rechtsprechung einer Neubewertung. Wie andere ähnliche Rechtssysteme auch (Österreich, Türkei), sollte hier den Eltern bzw. nächsten Angehörigen prinzipiell ein eigener Schmerzensgeldanspruch zustehen.

Jede andere Handhabung ist ein Schlag in das Gesicht der Eltern, die den Verlust eines Kindes zu beklagen haben.

Nun war unser Sonnenschein seit dem Freitag (27.09.1996) ab ca. 9.00 Uhr in die Anästhesieklinik verlegt. Das Nachbargebäude der HNO-Klinik. Wir waren abwechselnd ständig am Bett unserer Cornelia. Bis zum Montag Nachmittag hatte sich immer noch kein Verantwortlicher dazu berufen gefühlt mit mir das Gespräch zu suchen. Deshalb bin ich um 16.00 Uhr in die HNO-Klinik  gegangen. Mit der Forderung um das überfällige Gespräch zum Sterben lassen unseres Kindes. Der Chefarzt war auf Dienstreise, wurde mir mitgeteilt. Am Dienstag 11.00 Uhr stand mir die HNO-Oberärztin S######  zu Verfügung. Dieser wurde von mir zu verstehen gegeben, dass ich nicht gewillt bin, jahrelange Prozesse zu führen. Wir aber Gesprächsbereit sind, für einen befriedenden Abschluss im Zusammenhang mit dem Entschädigungsthema mit dem Klinikum. Ich fragte sie noch, warum denn niemand von der HNO oder Geschäftsleitung mit mir dem leiblichen Vater das Gespräch seit dem 27.09. gesucht habe. Erstaunliche Antwort - aus juristischen Gründen hätte man das leider nicht gedurft. Meine Frau hätte den Ärzten die Erlaubnis dazu geben müssen - . Auch sonst war dieses Gespräch für mich unbefriedigend. Zu diesem Zeitpunkt war meine Frau noch nicht in der Lage gewesen, die tatsächliche Anhäufung von Versäumnissen um Cornelia mir zu berichten!!
Am 02.10.1996 wird beschlossen, dass die Apparate um Cornelia abgeschalten werden. In der Anästhesieklinik wird mir mitgeteilt, dass ich nun mit dem Chefarzt  in der HNO-Klinik sprechen könne. Ich habe ausrichten lassen, dass es von mir nicht erwünscht ist, an
diesem Tag Personal dieser HNO-Klinik zu sprechen oder zu sehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.1996 wurden der Klinik die Schmerzens- und Schadenersatzansprüche von Cornelia Bärwolff und uns Eltern geltend gemacht.

Am 24.12.1996 Besuch vom Vater in der Klinik, mit den immer noch offenen Fragen zur Verblutungsquelle. Anschliesend zu der Oberärztin H#######, die ja vor Augen hatte - bei der viel zu spät eingeleiteten erfolgreichen Operationsrevision - was da Nachgeblutet hat. Das wollte ich wissen. Infolge des Besuches erhalten wir zu Hause einen Anruf von der Chefsekretärin der Klinik. Der Chefarzt möchte mit uns sprechen. Mein Vorschlag - Besuch bei uns zu Hause. Das wäre "zu viel verlangt". Ich solle bitte in die Klinik kommen. Nach Absprache mit unseren Anwälten habe ich das am 03.01.1997(13.40- 15.00 Uhr) getan. Auch hier wurde wieder der Wunsch von mir ausgesprochen, dass wir keine jahrelangen Verzögerungen wünschen und gesprächsbereit sind. Mir wurde zugesagt, das der Klinikumsleitung weiter zu leiten. 

Wir haben erwartet, dass die Verantwortlichen für die Tötung unserer Cornelia diese angebotene Möglichkeit zur Befriedung zügig nutzen werden. Angesichts der Cornelia tatsächlich gebotenen "Behandlung" ist das ungnädige Abtauchen und Schweigen über Jahre  ( von wem auch immer Beschlossen und zu Verantworten ) von uns als ärztliche Fahrerflucht und Kriegserklärung verstanden worden. Das war in unseren Augen eine weitere,  nun wissentlich in Kauf genommene Be-Schädigung von uns hinterbliebenen Eltern.

Erst  weitere von uns ins staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingereichte Gutachten und das Nahen der Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche haben den "zivilrechtlichen Fortgang" befördert. Die Zivilklageschrift musste nun wegen anstehender Verjährung verfasst werden.
Nun zeigte sich auch, dass man seine Rechtsschutzversicherung erst kennen lernt, wenn man sie braucht. Unser Anwalt schreibt am 22.07.1999 wieder einmal an unsere Rechtsschutzversicherung:
"Ihr Schreiben vom 09.07.1999 haben wir zur Kenntnis genommen. da die außergerichtlichen Verhandlungsbemühungen unsererseits von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bislang nur mit einer Hinhaltetaktik beantwortet wurde, sehen wir derzeit keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Der von uns in dem vorsorglich erstellten Klageentwurf geltend gemachte Feststellungsantrag ist keinesfalls entbehrlich, da nur auf diesem Wege eine zügige und entgültige Klärung herbeigeführt werden kann. Hinsichtlich Ihrer Ausführungen zur Verjährungsverzichtserklärung weisen wir darauf hin, daß die Gegenseite eine solche Erklärung nicht abgeben muß, da kein entsprechender Anspruch darauf unsererseits besteht. Wir bitten Sie daher nochmals, unsere Kostennote vom 29.06.1999 bereits zum jetzigen Zeitpunkt in voller Höhe zu begleichen."
Diese unsere Versicherung wollte uns anschliesend wohl nur bis zu einem Gesamtstreitwert von 35.000 DM für die 1. Instanz Deckung geben. Völlig unzureichend sagen wir.

Damit die Mutter  zu einem  "Schmerzensgeld" kommen kann, soll ihr langjähriger Arzt (Internist) des Vertrauens Herr Dr.Wolfgang S######### aus Erfurt eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand und den Behandlungen im Gefolge ihres Kindesverlustes machen.
Dem Anliegen der Mutter will er nicht nachkommen! Wir schalten unseren Anwalt dazu ein. Unser Anwalt schreibt ihm diesbezüglich mit Datum vom 16.04.1999 einen Brief. Der Herr Doktor schreibt am 22.04.99 nun seine gutachterliche Stellungnahme, die auch auf eine Schreibmaschinenseite gepasst hätte. Diese liquidiert  er; "
Für ärztliche Bemühungen am 22.04.1999 erlaube ich mir laut GOÄ  DM 124,51  zu berechnen.  ....".
Auf Seite 2 seines Gutachtens  ist zu lesen:"Es konnte somit daraus geschlossen werden, daß es sich um einen reaktiven, psychosomatischen Beschwerdekomplex handelte, der eine nachhaltige Leistungsminderung mit sich brachte und das Allgemeinbefinden deutlich beeinträchtigte. Mit freundlichen Grüßen Dr.med. W.S#########  "

Der Internist schreibt hier zu den von ihm aufgeführten Beschwerdekomplexen der Mutter, der ihr einziges Kind genommen wurde, in der Vergangenheitsform! Das wird der Sachbearbeiter der Klinik- Versicherung erfreut gelesen haben.

Die Mutter von Cornelia wird von der Haftpflichtversicherung auch deshalb außergerichtlich am 30.08.2000 mit 10.000 DM abgespeist. Bis heute nicht Arbeitsfähig.

Zum Haftpflichtversicherer der Klinik; im Schreiben vom 05.10.1999 wird Cornelia nun erstmals  ein Schmerzensgeld vom Klinikversicherer angeboten.  

Cornelia werden 2500,- DM Schmerzensgeld angeboten , für dieses Sterben bei Bewußtsein.

So wurde unserem Kind letztlich nach anwaltlichem Hin und Her nur ein Schmerzensgeld von 10.000 DM gezahlt. Zum Ausgleich des "immateriellen Schadens", nach jahrelanger Hinhaltetaktik am 30.08.2000. ("Schadenfall" am 27.09.1996)

Angesichts eines Chefarztgehaltes und der letzten Stunden von Cornelia in dieser "Klinik der Maximalversorgung" möchten wir zu diesem Regulierungsgebaren aus juristischen Gründen unsere Meinung hier nicht veröffentlichen.

Was würde Cornelia ihren Übelbringern und den Verwaltern des Verschleppens und des Verharmlosens zu sagen haben?